Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Evy Solutions und
Nutzungsbedingungen für unsere KI-basierte Software Evy Xpact
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Software durch den Provider zur Nutzung durch den Kunden über eine Datenfernverbindung sowie damit weitere verbundene Leistungen.
Evy Solutions
– nachfolgend Provider genannt –
§ 2 Leistungspflichten des Providers – Bereitstellung der Software
(1) Der Provider räumt dem Kunden die Nutzung der Anwendungssoftware Evy Xpact
– nachfolgend Software genannt –
einschließlich der jeweils aktuell verfügbaren und gebuchten Module über das Internet ein. Der Provider verpflichtet sich, die Software dem Kunden auf Servern, die im Einflussbereich des Providers stehen (d. h. Cloud-basiert), auf die der Kunde, soweit dies erforderlich ist, Zugriff hat, zugänglich zu machen und zu erhalten.
(2) Der konkrete Funktionsumfang der Software ergibt sich aus der dem Vertrag als Anlage 1 beigefügten Beschreibung (Funktionsbeschreibung und Leistungsumfang).
(3) Sofern für die Nutzung der Software Zugangsdaten (Benutzername, Passwort etc.) erforderlich sind, wird der Provider dem Kunden diese mit Vertragsschluss, spätestens jedoch einen Werktag nach Vertragsschluss, mitteilen.
(4) Der Provider verpflichtet sich, dem Kunden das Benutzerhandbuch in jeweils aktueller Form online über die Website zum Download unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens jedoch einen Werktag nach Vertragsschluss, zur Verfügung zu stellen.
(5) Eine Anpassung der Software an die konkreten Bedürfnisse des Kunden ist nur bei entsprechender Vereinbarung und nur gegen ein zusätzliches Entgelt geschuldet.
(6) Der Provider verpflichtet sich nach der Maßgabe des § 3 dieses Vertrages zur ständigen Pflege und Aktualisierung der Software. Der Provider ist berechtigt, die Software zu ändern, insbesondere um sie dem technologischen Fortschritt anzupassen. Wesentliche Änderungen, die die Funktionalität der Software insgesamt verändern, wird der Provider mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich per E-Mail gegenüber dem Kunden ankündigen.
(7) Sofern dies erforderlich ist, wird der Provider dem Kunden gegen Entgelt Hilfestellung bei der Inbetriebnahme von einzelnen Softwarekomponenten auf dem Computersystem des Kunden geben.
(8) Der Provider wird dem Kunden nach Vertragsschluss Supportdienstleistungen nach Maßgabe des § 4 dieses Vertrages bereitstellen.
§ 3 Leistungspflichten des Providers – Pflege der Software und der Datenverbindung, Aktualisierung
(1) Die dem Kunden gemäß § 2 Abs. 1 dieses Vertrages zur Nutzung bereitgestellte Software hat dem aktuellen Stand der Software zu entsprechen.
(2) Der Provider teilt dem Kunden etwaige Funktionsstörungen der Software mit und beseitigt sämtliche Softwarefehler, sobald er von ihnen Kenntnis erlangt.
(3) Ein Softwarefehler liegt vor, wenn die Software die in der Funktionsbeschreibung (Anlage 1 zu diesem Vertrag) angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, die Datenverarbeitung unkontrolliert abbricht oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, sodass die Nutzung der Software nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.
(4) Ändern sich rechtliche Vorschriften oder Normen, technische oder wissenschaftliche Erkenntnisse, die für die Funktionstüchtigkeit der vertragsgegenständlichen Software im Hinblick auf die Zwecke, die Kunden der Software typischerweise verfolgen, von nicht ganz unerheblicher Bedeutung sind, so nimmt der Provider Anpassungen der Software vor, sobald der Provider Kenntnis von den Änderungen erlangt. Die Art der Anpassung der vertragsgegenständlichen Software (Update, Upgrade o. ä.) obliegt dem Provider.
(5) Sobald der Provider die vertragsgegenständliche Software durch neue oder verbesserte Funktionen oder andere Leistungsmerkmale ändert bzw. ergänzt, verpflichtet sich der Provider, die vertragsgegenständliche Software zu ersetzen. Dies gilt allerdings nur und erst dann, wenn die Testphase für die Änderungen und Ergänzungen abgeschlossen ist und der Provider die Software in der geänderten bzw. ergänzten Fassung am Markt anbietet.
(6) Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der Software werden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Kunden durchgeführt. Sie dürfen nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Nutzbarkeit während der üblichen Geschäftszeiten führen, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist.
(7) Darüberhinausgehende Vereinbarungen zur Verfügbarkeit der Software und etwaige, kurzzeitige Unterbrechungen für notwendige Wartungsarbeiten sind im Angebot geregelt.
§ 4 Leistungspflichten des Providers – Support
(1) Der Provider stellt dem Kunden zur Unterstützung in technischen Fragen einen Kundendienst (Support) zur Verfügung, den der Kunde über E-Mail oder Telefon erreichen kann. Der Support dient allein der Unterstützung des Kunden bei Inanspruchnahme der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen des Providers. Der Support wird auch anderen Kunden zur Verfügung gestellt.
(2) Der Provider wird Fragen des Kunden zur Anwendung der Software unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einem Werktag nach Eingang der jeweiligen Fragen bei dem Provider per E-Mail oder telefonisch beantworten, wobei im Zweifel das Kommunikationsmittel eingesetzt wird, das der Kunde verwendet hat.
(3) Die telefonisch erreichbare Service-Hotline dient allein der telefonischen Beantwortung von Fragen zur Anwendung der vertragsgegenständlichen Software. Sie steht dem Kunden an Arbeitstagen in der Zeit von 9:00 bis 17:00 Uhr kostenfrei zur Verfügung.
(4) Die Telefonnummer der Service-Hotline steht im Vertrag und wird dem Kunden gesondert mitgeteilt.
Die E-Mail-Adresse für den Support lautet: service@evy-solutions.de
Der Provider wird dem Kunden eine Änderung dieser Nummer unverzüglich mitteilen.
§ 5 Leistungspflichten des Providers – Datahosting und Datenschutz
(1) Die vom Provider zur Verfügung gestellte Software, verfügt über keine Möglichkeit zur Speicherung der verarbeiteten Daten. Die Software speichert lediglich die für den Betrieb notwendigen Informationen. Dazu zählen Benutzerinformationen (E-Mail-Adresse und Passwort), Konfigurationsdateien zum regulären Betrieb der Software und Nutzungsinformationen (sog. Tracing zur Nachverfolgung des Verhaltens der Software sowie Zugriffe darauf und der Umfang der Nutzung der Softwarefunktionen).
(2) Der Provider ist aufgrund der Eigenart der zur Verfügung gestellten Software nicht in der Lage, etwaige Daten des Kunden zu sichern. Für Vorkehrungen gegen Datenverlust bei Ausfällen und zur Verhinderung des unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden ist der Kunde selbst verantwortlich.
(3) Der Provider schuldet lediglich die Nutzbarkeit der vertragsgegenständlichen Softwarefunktionen. Ihn treffen hinsichtlich der vom Kunden übermittelten und verarbeiteten Daten keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten. Für die Beachtung etwaiger handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.
(4) Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten und kann vom Provider jederzeit, insbesondere nach Kündigung des Vertrages, die Herausgabe etwaiger einzelner oder sämtlicher Daten (Trainingsdaten etc.) verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht oder Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) des Providers bestehen. Die Herausgabe der Daten erfolgt durch Übersendung über ein Datennetz. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.
(5) Der Provider wird die bei ihm vorhandenen Kundendaten 14 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht wiederherstellbar löschen, sofern ihm der Kunde nicht binnen dieser Frist mitteilt, dass er die Herausgabe der Daten fordert. Das Unterbleiben der Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten.
(6) Die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telemediengesetzes (TMG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) – sind dem Provider bekannt. Der Provider wird die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes in ihrer jeweils geltenden Fassung einhalten.
(7) Verarbeitet der Kunde im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten, so ist er für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Der Provider wird die vom Kunden übermittelten Daten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden verarbeiten. Sofern er der Ansicht ist, dass eine Weisung des Kunden gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, wird er den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen. Der Provider bietet dem Kunden die verschlüsselte Übermittlung der Daten an.
(8) Zugangsdaten (Benutzernamen und Kennwörter), die dem geschützten Datenzugriff durch den Kunden dienen, dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Mitarbeiter des Providers dürfen nur dann Kenntnis von den Zugangsdaten oder Zugriff auf von dem Kunden gespeicherte Daten erhalten, wenn dies zur Durchführung dieses Vertrages zwingend notwendig ist.
(9) Weiterführende Verpflichtungen zwischen dem Kunden und dem Provider in Angelegenheiten des Datenschutzes werden durch die Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung geregelt.
§ 6 Verfügbarkeiten im Falle einer Cloud-basierten Lösung
(1) Der Provider sagt den regulären Betrieb grundsätzlich 24 Stunden 7 Tage die Woche mit einer Verfügbarkeit von mindestens 99% zu. Die einzige Ausnahme bildet ein sog. Wartungszeitfenster, in dem die Software kurzfristig außer Betrieb genommen werden kann, um Fehlerbehebungen und Aktualisierungen vorzunehmen. Dieses Wartungszeitfenster ist jeden Donnerstag 00:00-02:00 Uhr (MEZ).
(2) Sollten dringende Wartungsarbeiten notwendig sein, die keinen Aufschub bis zum nächsten Wartungszeitfenster haben und daher sofortiges Handeln erfordern, so wird der Kunde mind. Zwei Stunden vorher schriftlich per E-Mail über den Ausfall informiert. Sollte dieser Ausnahmefall eintreten, so wird der Kunde ebenso nach dem Abschluss der Wartungsarbeiten über die Wiederverfügbarkeit des Webservices schriftlich informiert.
(3) Ausgenommen von diesen Vereinbarungen sind Ausfallzeiten, deren technische Störungen der Serverfarm zugrunde liegen und damit nicht im Einflussbereich des Providers sind. Der Provider sichert jedoch zu, unmittelbar nach eigenem Bekanntwerden derartiger Situationen den Kunden schriftlich zu informieren.
§ 7 Wartung und Weiterentwicklung im Falle einer Cloud-basierten Lösung
(1) Der Provider behebt kontinuierlich Fehler und Dysfunktionen, die eine ordnungsgemäße Nutzung der getroffenen Funktions- und Leistungsvereinbarung verhindern. Die Kosten dafür werden durch die Pauschale gedeckt, sodass dem Kunden dafür keine weiteren Kosten entstehen.
(2) Eine individuelle Weiterentwicklung oder Funktionsanpassung ist nicht durch die Pauschale gedeckt. Der Provider erstellt jedoch gern bei Bedarf individuelle Angebote für neue Funktionen oder Anpassungen.
§ 8 Leistungspflichten des Kunden – Datenverbindung, Mängelrüge, Nutzung durch Dritte
(1) Der Kunde übernimmt es, eine Datenverbindung zwischen den von ihm zur Nutzung vorgesehenen Arbeitsplätzen und dem vom Provider definierten Datenübergabepunkt herzustellen. Der Provider ist berechtigt, den Datenübergabepunkt jederzeit neu zu definieren, sofern dies erforderlich ist, um eine reibungslose Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden zu ermöglichen. Der Kunde wird in diesem Fall eine Verbindung zu dem neu definierten Übergabepunkt herstellen.
(2) Im Falle der Funktionsstörung der Software wird der Kunde dies dem Provider unverzüglich unter Angeben der näheren Umstände des Auftretens der Funktionsstörung, ihrer Auswirkungen und möglicher Konsequenzen mitteilen. Für die Mitteilung wird der Kunde gegebenenfalls auf qualifizierte Mitarbeiter zurückgreifen.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dritter ist nicht, wer im Auftrag des Kunden die Leistungen unentgeltlich in Anspruch nimmt, wie beispielsweise Angestellte des Kunden, freie Mitarbeiter im Rahmen eines Auftragsverhältnisses etc. Eine Weitervermietung der Software wird dem Kunden ausdrücklich untersagt.
(4) Sofern Zugangsdaten zur Verfügung gestellt werden, ist der Kunde verpflichtet, diese sorgfältig zu verwahren und eine Nutzung durch Dritte auszuschließen.
§ 9 Leistungspflichten des Kunden – Vervielfältigungs- und Urheberrechte
(1) Der Kunde darf die vertragsgegenständliche Software nicht vervielfältigen, es sei denn eine Vervielfältigung ist für die Benutzung der Software notwendig. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt nur das Erstellen von Kopien der Software zum Betrieb der Anlage 1 festgelegten Software-Instanzen.
(2) Weitergehende Vervielfältigungen, zu denen insbesondere auch der Ausdruck des Programmcodes – egal in welcher Form – zählt, darf der Kunde nicht anfertigen. Die Befugnis des Kunden zur Vervielfältigung des Programmcodes unter den Voraussetzungen des § 69e Abs. 1 UrhG bleibt unberührt. Das Recht zur Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs steht dem Kunden uneingeschränkt zur Verfügung.
§ 10 Leistungspflichten des Kunden – Änderungen an der Software
(1) Der Kunde darf keine Änderungen an der Software vornehmen. Dies gilt jedoch nicht für Konfigurationsmöglichkeiten, die der Provider dem Kunden explizit zur Anpassung der Software an die Bedürfnisse des Kunden zur Verfügung stellt. Das Verbot gilt außerdem nicht für Änderungen, die für die Beseitigung von Fehlern notwendig sind, sofern der Provider sich mit der Behebung des Fehlers in Verzug befindet, die Fehlerbeseitigung ablehnt oder – insbesondere wegen der Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens – zur Fehlerbeseitigung außerstande ist.
(2) Die Dekompilierung der überlassenen Software ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Vervielfältigungen des Codes oder Übersetzungen der Codeform, die unerlässlich sind, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit der überlassenen Software oder mit anderen Computerprogrammen zu erhalten, sofern die in § 69e Abs. 1 UrhG angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 11 Vergütung und Zahlungsmodalitäten
(1) Der Kunde verpflichtet sich, an den Provider eine vereinbarte Pauschalvergütung zzgl. der mehr verbrauchten Transaktionen, sowie die (zurzeit) 19 % Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Pauschalvergütung umfasst die Leistungen des Providers gemäß §§ 1 bis 5 dieses Vertrages.
(2) Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, den Leistungsumfang zu erhöhen. Zur Durchführung muss der Provider kontaktiert werden.
(3) Für Mehraufwendungen, die über die gemäß §§ 1 bis 5 dieses Vertrages vom Provider geschuldeten Leistungen hinaus gehen (z.B. Durchführung von Einweisungen und Schulungsleistungen, Änderung oder kundenspezifische Anpassung der vertragsgegenständlichen Software) vereinbaren die Parteien eine Stundenvergütung von 125,00 EUR bis 150,00 EUR je nach Paket zzgl. (zurzeit) 19 % Mehrwertsteuer. Die Erfassung und Abrechnung der Mehraufwendungen erfolgen mit einer Genauigkeit von Viertelstunden.
(4) Der Provider wird dem Kunden die vertraglich geschuldete Vergütung monatlich in Rechnung stellen. Die Rechnung ist innerhalb von vierzehn Werktagen nach Zugang zur Zahlung fällig, kommen sie gemäß § 286 Abs. 3 BGB mit dem Ausgleich der Rechnung in Verzug, berechnen wir eine Verzugskostenpauschale von 40 EUR.
(5) Der Provider ist berechtigt, die Vergütung für die von ihm angebotenen Leistungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) erstmalig 12 Monate nach Abschluss dieses Vertrages zu erhöhen. Zu weiteren Erhöhungen der Vergütung gemäß § 315 BGB ist der Provider berechtigt, wenn die letzte Preiserhöhung mindestens 12 Monate zurückliegt.
§ 12 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag tritt mit Unterschrift in Kraft. Die Vertragslaufzeit beträgt 12 Monate. Er verlängert sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate, wenn er nicht durch eine Vertragspartei mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt wird oder im Angebot eine andere Vertragslaufzeit vereinbart ist.
(2) Der Kunde ist berechtigt, vor Ablauf der Vertragslaufzeit und ohne Beachtung der Kündigungsfrist den Vertrag vorzeitig zu kündigen. In diesem Fall schuldet der Kunde dem Provider die Summe der noch bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit offenen monatlichen Raten. Diese Summe ist sofort fällig.
(3) Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Ein wichtiger Grund zur Kündigung dieses Vertrages liegt
insbesondere dann vor, wenn
– der Provider seine Pflichten aus §§ 1 bis 7 aus diesem Vertrag in grober Weise verletzt
– der Kunde seine Verpflichtungen gemäß §§ 8 bis 10 dieses Vertrages in grober Weise verletzt
– der Kunde trotz Mahnung und Fristsetzung seiner Verpflichtung zur Vergütung gemäß § 11 dieses Vertrages an zwei aufeinanderfolgenden Terminen nicht nachkommt. In diesem Fall wird die komplette Summe bis zum Ende der Laufzeit fällig gestellt.
– der Kunde schuldhaft gegen das Verbot aus § 8 dieses Vertrages verstößt, einem unberechtigten Dritten die Softwarenutzung zu ermöglichen über das Vermögen eines Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder dessen Eröffnung mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Insolvenzmasse abgelehnt worden ist
– der Kunden indexiert ist
(5) Nach Ablauf der Vertragslaufzeit ist der Kunde verpflichtet, die Software und jegliche Kopien davon, insbesondere die in Anlage 1 vereinbarte Anzahl an Software-Instanzen, unverzüglich zu löschen und dies dem Provider zu bestätigen. Sämtliche Ergebnisse der Software (ausgelesene Daten, verarbeitete Dateien, erzeugte digitale Artefakte usw.) bleiben hiervon unberührt und gehen vollständig und uneingeschränkt in das Eigentum des Kunden über.
§ 13 Mängel und Gewährleistung
(1) Hinsichtlich der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit der Software gemäß § 2 Abs. 1 dieses Vertrages und des Datahostings gemäß § 5 dieses Vertrages gelten die Gewährleistungsvorschriften der §§ 535 ff. BGB. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen.
(2) Bei Individuellen Anpassungen finden die §§ 631 ff. BGB des Werksvertrages Anwendung. Ansonsten finden die Vorschriften des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB) Anwendung.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Software und deren Funktionsweise unverzüglich im Anschluss an die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit durch einen qualifizierten Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich per E-Mail unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen.
(4) Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Software als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
§ 14 Haftung
(1) Der Provider haftet für die sorgfältige und fachgerechte Erbringung seiner vertraglichen Leistungen sowie deren Mangelfreiheit.
(2) Unbeschränkte Haftung: Der Provider haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Provider nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen.
(3) Haftungsbeschränkung: Der Provider haftet bei leichter Fahrlässigkeit im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht). Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Providers.
§ 15 Nennung als Referenz und Pressearbeit
(1) Dem Provider ist es gestattet, den Kunden als Referenz ohne die Bekanntgabe weiterer Details zu verwenden. Der Provider nutzt die Referenz (insbesondere den Namen und das Logo des Kunden) zu Marketingzwecken hauptsächlich auf der eigenen Unternehmenswebseite.
(2) Der Provider kann die Partnerschaft mit dem Kunden im Rahmen der unternehmenseigenen Pressearbeit benennen. Wird in einem Presseartikel des Providers der Name des Kunden erwähnt, so muss der Kunde dieser Verwendung vor der Veröffentlichung schriftlich zustimmen.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Sollte der Vertrag unwirksame Regelungen enthalten, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Vertragsziel unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Parteien am nächsten kommt. Ebenso ist zu verfahren, sollte sich bei der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke zeigen.
(3) Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
(4) Gerichtsstand für alle sich aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Köln.